Zum Hauptinhalt springen

Aktualisierung der Liste

Im Jahr 2008 hat die Eidgenossenschaft das UNESCO-Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes ratifiziert. Die Konvention verpflichtet insbesondere zur Führung und Aktualisierung eines nationalen Inventars des immateriellen Kulturerbes und zu Massnahmen für seine Bewahrung. Das Verfahren für Neueinträge und Anpassungen der bestehenden Einträge der «Liste der lebendigen Traditionen in der Schweiz» wurde 2026 im Einvernehmen mit den Kantonen, Städten und Gemeinden revidiert.

Neueinträge

Im Sinne der UNESCO-Konvention sind neu ausschliesslich die Trägerschaften für die Bewerbung um einen Eintrag auf die «Liste der lebendigen Traditionen in der Schweiz» verantwortlich. Sie weisen in ihrem Gesuch die Unterstützung der betreffenden Kantone nach. Die Zustimmung eines Kantons oder verschiedener Kantone ist eine zwingende Voraussetzung für die Evaluation eines Gesuchs.

Gesuche von Trägerschaften um einen Eintrag auf der Liste können elektronisch alle zwei Jahre im Rahmen einer Ausschreibung beim Bundesamt für Kultur (BAK) eingereicht werden. Sie enthalten ein komplettes Bewerbungsdossier, das mindestens eine Beschreibung der Tradition, relevante Links und Kontakte der Trägerschaften sowie aktuelle Fotos beinhaltet. Das BAK informiert jeweils öffentlich über die Aufschaltung der entsprechenden Ausschreibung. Die nächste Ausschreibung für Neueinträge findet voraussichtlich im 2028 statt.

Ein vom BAK eingesetztes permanentes Komitee für immaterielles Kulturerbe (IKE-Komitee) prüft die eingereichten Dossiers und teilt dem BAK seine Empfehlungen mit. Das BAK entscheidet auf der Grundlage der Empfehlungen und konsultiert die betroffenen Kantone, welche den Entscheid zur Neueinschreibung definitiv bestätigen.

Anpassungen der bestehenden Einträge

Einfache inhaltliche Anpassungen von bestehenden Einträgen können direkt von den Trägerschaften beim BAK beantragt werden. Für die Umsetzung der beantragten Anpassungen ist das BAK zuständig. Das BAK entscheidet, ob ein Antrag um inhaltliche Anpassung dem IKE-Komitee unterbreitet werden muss.

Streichung, Teilung oder Zusammenlegen von Einträgen

Die Streichung, Teilung oder das Zusammenlegen von Einträgen kann jederzeit von einer Trägerschaft oder von einem Kanton (falls die Trägerschaft nicht mehr existiert) beim BAK beantragt werden. Das IKE-Komitee prüft den Antrag und macht eine Empfehlung zuhanden des BAK. Das BAK entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung und konsultiert die betroffenen Kantone, welche den Entscheid definitiv bestätigen.